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10.12.: Mitgliederversammlung

Um 13.10 eröffnete der Vorsitzende die Versammlung und begrüßte die Anwesenden. Er stellte fest, dass die Versammlung ordnungsgemäß einberufen worden war. Zum Versammlungszeitpunkt hatte der Verein 37 stimmberechtigte Mitglieder von denen 13 anwesend waren. Es waren mehr als 10 v.H. der stimmbrechtigten Mitglieder anwesend. Die Versammlung war somit beschlussfähig.

Der Vorsitzende verteilte die Rechenschaftsberichte und Jahresabschlüsse der Jahre 2004 und 2005 sowie die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung für 2006 an die anwesenden Mitglieder. Er berichtete über die Arbeit des Vereinsvorstands und die Entwicklung des Vereins. Die Zahlen der Jahresabschlüsse wurden erläutert.

Der Vorstand beantragte seine Entlastung für die Jahre 2004 bis 2005.

Der Vorstand wurde durch die Mitgliederversammlung einstimmig entlastet.

Die Satzungsänderungsvorschläge lagen den Mitgliedern vor. Sie waren mit den Einladungen zur Mitgliederversammlung jedem Vereinsmitglied zugesandt worden.

Der Vorsitzende schlug vor, über die Satzungsänderungen im Block abzustimmen. Dieser Vorschlag wurde einstimmig angenommen.


Klarstellend wurden die Änderungen zu § 9 Abs. 4 der Satzung und § 22 noch einmal durch den Vorsitzenden erläutert.


Die Mitgliederversammlung beschloss einstimmig, über die Satzungsänderungsanträge im Block abzustimmen:


§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

(4) Der Beitritt zum Verein kann wegen Willensmängeln angefochten werden. Die Anfechtung bewirkt das Erlöschen der Mitgliedschaft für die Zukunft.

Begründung: Eine Anfechtung wegen Willensmängeln bewirkt nicht die Mitgliedschaft für die Zukunft sondern von Anfang an. Diese Regelung verstößt gegen geltendes Recht.

(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen innerhalb von sechs Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

Begründung: Eingeschriebene Briefe sind eine zu hohe Forderung und damit unzulässig. Es genügt die schriftliche Geltendmachung.

§ 14 Leitung der Mitgliederversammlung

(1) Der Geschäftsführer Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.

Begründung: Damit wird lediglich die bisherige Praxis umgesetzt.

(2) Er kann die Leitung auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

Begründung: Damit wird lediglich die bisherige Praxis umgesetzt.

(3) (2) Der Versammlungsleiter hat die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festzustellen.
Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Begründung:
Damit soll das bisherige Verfahren vereinfacht werden. Aufgrund mangelnder Beteiligung an der Mitgliederversammlung hatten wir in der Vergangenheit mitunter Schwierigkeiten, die damit ausgeräumt werden sollen.

§ 15 Beschlussfassung einschließlich Wahlen

(4) Für eine Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Eine Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder möglich. Zur Mitgliederversammlung nicht erschienene Mitglieder sind schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen aufzufordern, ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung zur Änderung des Vereinszwecks wird erst nach Ablauf der Frist zur schriftlichen Entscheidungsmitteilung wirksam, sofern dieser durch die sich dann insgesamt ergebenden Stimmenverhältnisse die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit noch erreicht.

Begründung: Diese unflexible Regelung könnte sich als nachteilig erweisen, da alle Vereinsmitglieder zustimmen müssen. Damit wird eine demokratische Mehrheitsentscheidung unmöglich gemacht. Außerdem ist es schwierig, auch wirklich von allen Mitgliedern eine Antwort zu erhalten.

§ 21 Die Revisionskommission

(1) Die Revisionskommission besteht aus zwei einem jedoch höchstens fünf Vereinsmitgliedern.

Begründung: Aufgrund der Mitgliederstruktur in unserem Verein ist es schwierig neben dem Vorstand auch die Revisionskommission voll zu besetzen. Es erscheint daher sinnvoll, die Mindest-Anzahl der Mitglieder Revisionskommission weiter herabzusetzen.

§ 22 Schiedsbefugnis

(1) Die Revisionskommission hat bei vereinsinternen Streitigkeiten einen nach Maßgabe der Satzung und Ordnungen für beide Seiten verbindlichen Beschluss zu fassen eine Empfehlung auszusprechen. Der Vorstand soll der Empfehlung der Revisionskommission folgen.

(2) Eine Berufung der Revisionskommission nach § 10 Abs. 3 hat die Aufschiebung des Wirksamwerdens der Maßnahme des Vorstandes zur Folge. Der sodann von der Revisionskommission gefasste Beschluss ist endgültig.

(3) Beschlüsse der Revisionskommission können nur von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

Begründung: Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Die Rechte der Revisionskommission höhlen insofern die Rechte des Vorstands unzulässig aus. Die bisherige Satzungsregelung ist daher rechtlich unwirksam. Nach wie vor kann die Revisionskommission eine Mitgliederversammlung einberufen lassen, um erhebliche Entscheidungen von dieser treffen zu lassen.

In der anschließenden Abstimmung wurden die vorgeschlagenen Satzungsänderungen einstimmig angenommen.

Zwingend neu zu besetzen waren die Positionen des Geschäftsführers und des Kassenwarts. Um nicht schon in zwei Jahren erneute Wahlen erforderlich zu machen stellte auch der Vorsitzende sein Amt zur Verfügung und kandidierte zugleich erneut.

Zur Übernahme von Vorstandsämtern erklärten sich bereit:
Ralph P. Görlach - Vereinsvorsitzender
Sven Schröter - Geschäftsführer (1. Vertreter)
Marco Keßler - Kassenwart (2. Vertreter)
Doreen Ignatz - Chronist
Thoralf Klimen - Kulturverantwortlicher

Gegenkandidaten gab es keine. Die vorgenannten Personen wurden jeweils bei Stimmenthaltung des Kandidaten einstimmig gewählt.

Die Gewählten nahmen die Wahl an.

Die Revisionskommission hätte nicht zwingend neu gewählt werden müssen, allerdings sollte der Wahlturnus an den des Vorstands angeglichen werden.

Steffen Wohmann stellte sein Amt zur Verfügung kandidierte zugleich erneut. Maik Winter war nicht anwesend. Es wurde daher folgende Vorgehensweise beschlossen:

Maik Winter

Steffen Wohmann

Die Revisionskommission wird neu gewählt, wobei die erneute Wahl von Maik Winter vorbehaltlich der durch ihn vorzunehmenden Annahme der Wahl erfolgt. Für den Fall dass er die Wahl nicht annimmt, wird er - soweit er sein Amt nicht vorzeitig zur Verfügung stellt - turnusmäßig noch bis 2008 in der Revisionskommission bleiben. Danach scheidet er wegen Fristablauf aus. Ansonsten wird er bei erneuter Wahl für die nächsten 5 Jahre Mitglied der Revisionskommission sein.

Für die Revisionskommission stellten sich die bisherigen Mitglieder zur Wahl:

Die Kandidaten wurden einstimmig in die Revisionskommission gewählt, wobei Steffen Wohmann sich bei Abstimmung über seine Person der Stimme enthielt. Steffen Wohmann nahm die Wahl an. Die Annahme der Wahl durch Maik Winter steht bei Protokoll-Erstellung noch aus.

Der Dojoleiter informierte über die Neuregelungen in Bezug auf die Gürtelprüfungen.

Im Anschluss der Mitgliederversammlung fand die Weihnachtsfeier statt, so dass wir einfach nur die Räumlichkeiten wechselten.

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