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Beitragsordnung

Nachdem dieses für alle Mitglieder wichtige Thema bereits zweimal auf eine andere Ausgabe der Vereinszeitung verschoben werden mußte, kann ich nun endlich alle Mitglieder ausführlich über die vom Vorstand beschlossenen Änderungen und deren unmittelbare Auswirkungen auf die einzelnen Mitglieder unterrichten.

Zunächst ein kurzer Überblick: Es gibt Änderungen / Ergänzungen gegenüber der alten Rechtslage im Bereich der Beitragsfreistellung bei Krankheit und Urlaub sowie bei ruhender Mitgliedschaft aus sonstigen Gründen.

Bisher war es so, daß bei urlaubsbedingten Fernbleiben vom Training der Beitrag für die betreffenden vollen Monate erlassen wurde. Hier wurden nun die Voraussetzungen eingeengt, da einige Mitglieder den hier vorhandenen Freiraum der Definition des Begriffs "Urlaub" dafür aussnutzten, um Beiträge zu sparen.

In der geänderten Fassung der Beitragsordnung wurde nunmehr der Begriff "Urlaub" konkretisiert und definiert. "Urlaub" im Sinne der Beitragsordnung liegt vor, wenn sich das Mitglied länger als einen vollen Kalendermonat mehr als 10 Kilometer von seiner Wohnung oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort entfernt aufhält und nicht am Trainingsbetrieb teilnehmen kann. Das heißt, daß die Teilnahme am Training aufgrund der Entfernung zu den Trainingsorten unzumutbar wäre oder ist bzw. andere triftige Gründe vorliegen (z.B. Schulausflug u.ä.)

Diese Neuerung gilt für beruflich bedingtes Fernbleiben (z.B. Dienstreise, Schichtbetrieb ...) Sinngemäß.

Ganz streng wird künftig auch auf das Vorliegen der Voraussetzung "voller Monat" geachtet, die bisher sehr großzügig gehandhabt wurde. (voller Monat bedeutet ein Kaldendermonat z.B. vom 01.09. bis 30.09.) Soweit die Voraussetzungen insoweit nicht erfüllt sind, als der Monat nicht voll ist, ist eine Beitragsfreistellung nicht möglich!

Auch ein verspätetes Eingehen des Freistellungsantrags in der Geschäftsstelle (Eine Freistellung aus den zuvor genannten Gründen muß vorab schriftlich beantragt werden.) führt zu einer Versagung der Beitragsfreistellung.

Die zweite Neuerung betrifft all jene Mitglieder, die während des gesamten Kalenderjahres aus sonstigen Gründen (Arbeitsplatz, Grundwehrdienst, private Probleme, Karnkheit usw.) von der Beitragspflicht freigestellt worden sind (ruhende Mitgliedschaft).

Da der Verein auch für diese Mitglieder verschiedene Verwaltungsaufwendungen zu tätigen hat, wird von den Betreffenden ab 1994 ein Aufwendungsersatz in Höhe eines Monatsbeitrags erhoben, der am 01. des letzten Kalendermonats zu entrichten ist (also am 01.12.).

Ähnliches gilt für den Fall, daß die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres beendet wird. Hier wird der Aufwendungsersatz, der gleichfalls die Höhe eines Monatsbeitrags hat, allerdings am ersten des Monats fällig, mit dessen Ablauf die Mitgliedschaft endet. (Bsp.: Die Mitgliedschaft endet am am 30.09.1994 (mit Ablauf des Septembers). Der Aufwendungsersatz muß somit spätestens am 01.09.1994 entrichtet werden.)

Eine letzte formale Neuerung betrifft die Freistellung bei Krankheit. Auch hier waren die Anforderungen sehr liberal und wurden gleichfalls von einigen Mitgliedern augenutzt. Um dem gegenzusteuern, verlangt der Verein nunmehr die Vorlage eines Krankenscheines, der die Krankheit bestätigt.

Künftig muß eine Beitragsfreistellung stets schriftlich beantragt werden, damit ausgeschlossen werden kann, daß das Mitglied den Verein "hinters Licht führt" und damit der Verein bei Aufdeckung eines derartigen Sachverhalts entsprechende Maßnahmen gegen das Mitglied ergreifen kann, denn wir wollen nicht, daß der Ehrliche gegenüber dem Unehrlichen benachteiligt wird.

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