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REGELWERK
 

Der Vorstand hat zahlreiche Änderungen in der für den Verein gültigen Kosten-, Honorar- und Entgeltordnung beschlossen, die zum 01. März dieses Jahres in Kraft treten.

Die allgemein gültigen Vorschriften für Lehrgangskostenzuschüsse sind dadurch nur bedingt betroffen. Die Fahrtkostenzuschüsse für Kfz wurden nunmehr auf maximal 0,60 DM je Entfernungskilometer angehoben.

Geändert wurde allerdings die Bezuschussungsvoraussetzung. Künftig müssen mindestens zwei Vereinsmitglieder das Kfz benutzt haben, um zum Lehrgangsort zu gelangen. In diesem Fall beträgt der maßgebende Pauschbetrag 0,40 DM*, bei drei Vereinsmitgliedern 0,50 DM. Nur noch in Ausnahmefällen ist eine Bezuschussung von Alleinfahrten zu Lehrgängen vorgesehen (Pauschbetrag dann: 0,30 DM).

Damit soll erreicht werden, daß die Kfz künftig ausgelastet und die Kosten gesenkt werden.

Weitere Änderungen betreffen in erster Linie Vorstand, Revisionskommission und die Übungsleiter des Vereins.

Der Fahrtkostenersatz für den vorgenannten Personenkreis wurde für Kfz um 0,10 DM auf 0,60 DM angehoben, der für Motorräder auf 0,30 DM. Anlaß hierfür war, daß der bisher geltende Pauschbetrag noch nicht einmal geeignet war, die Kosten für das Fahrzeug decken. Dieser Mißstand soll hierdurch behoben werden.

Neben dem Fahrtkostenersatz wurde ein Tagegeld (als Verpflegungsgeld) eingeführt, daß beim Besuch von Fortbildungsveranstaltungen (Lehrgänge, Seminare) oder Sitzungen und Tagungen gezahlt wird. Voraussetzung hierfür ist, daß sich der Antragsberechtigte zu diesem Zweck mehr als 20 Kilometer von seiner Wohnung entfernt aufgehalten hat.

Das Tagegeld selbst ist dabei gestaffelt. Es wird erst bei mindestens sechsstündiger Abwesenheit gezahlt. Bei mehr als zehnstündiger Abwesenheit beträgt es 9,00 DM, bei 8- bis 10stündiger Abwesenheit 7,00 DM und bei 6- bis 8stündiger Abwesenheit 5,00 DM. Für mehrtägige Veranstaltungen ist das Tagegeld auf maximal 27,00 DM je Veranstaltung (= 3 Tagessätze à 9,00 DM) begrenzt.

Die Übungsleiterentschädigung wurde auf 5,00 DM angehoben, da damit die Tätigkeit der Übungsleiter besser honoriert werden soll. Anspruch auf Übungsleiterentschädigung haben zunächst nur die vom Trainer berufenen Übungsleiter.

Werden vom verantwortlichen Übungsleiter weitere Übungsleiter für bestimmte Trainingseinheiten eingesetzt, so muß die Notwendigkeit des Einsatzes durch Gegenzeichnung auf der Anlage zum Erstattungsantrag bestätigt werden. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Übungsleiterentschädigung (Der Fahrtkostenersatz bleibt hiervon aber unberührt.)

Auch die bisher geltenden Regelungen zu den Lehrgangskostenzuschüssen der Übungsleiter wurden gründlich überarbeitet. Künftig werden alle Pflichtlehrgänge (i.d.R. Lehrgänge mit japanischen Instructoren ab 5. Dan) mit 50 v.H. der Lehrgangskosten (nebst Fahrtkosten und Tagegeld) bezuschußt. Außerdem sind die Übungsleiter verpflichtet, jährlich mindestens zwei Pflichtlehrgänge zu besuchen.

Ausschlag zu dieser Neuerung gab die Überlegung, daß die Mitglieder unseres Vereins zu Recht ein Training auf hohem Niveau erwarten können, man die Übungsleiter aber andererseits nicht mit Pflichtlehrgängen eindecken kann, deren Kosten sie zudem noch aus eigener Tasche bezahlen müßten.

Eine letzte wichtige Neuerung stellt die nunmehr festgeschriebene Kostenübernahme für Fortbildungsveranstaltungen dar. Der Verein hat es zwar schon immer so gehandhabt, daß Kosten die im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen für Vorstand, Revisionskommission und Übungsleiter entstehen, erstattet werden, jedoch hat es in jüngster Vergangenheit hier einige Diskussionen gegeben, die mit dieser Neuregelung ausgeräumt werden sollen. Letztlich stellt diese Regelung nur eine Klarstellung der bisherigen Handhabung dar.
Neben dem vorgenannten Personenkreis können auch Kampfrichter und Kader in den Genuß derartiger Zuschüsse kommen. Voraussetzung ist natürlich, daß es sich um eine echte Aus- und / oder Weiterbildungsmaßnahme handelt. Streng abzugrenzen hiervon sind die Pflichtlehrgänge der Übungsleiter, die gesondert behandelt werden. Unter diese Neuregelung fallen beispielsweise die Fachübungsleiterausbildung (z.B. SRD-InstructorAusbildung) sowie die vom Landessportbund (LSB) bzw. Kreissportbund (KSB) angebotenen Lehrveranstaltungen.
R. P. Görlach

*maßgebender KM-Pauschbetrag bezieht sich auf xDM je Entfernungskilometer


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