KG, Urt. v. 17.12.1998 - Kart U 3669/98, NJW 1999, 1486
Das Auskunftsrecht des Vereinsmitglieds über vereinsinterne Angelegenheiten beschränkt sich auf die Mitgliederversammlung; dem Vereinsmitglied in entsprechender Anwendung einschlägiger Vorschriften des Rechts der Personen- und Kapitalgesellschaften einen weitergehenden Auskunftsanspruch zuzusprechen, der zur Klage auf Erfüllung auch außerhalb der Mitgliederversammlung berechtigt, ist kein Raum.