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Kosten

Bisher wurde der gerichtliche Forderungseinzug durch einen vom Verein beauftragten Rechtsanwalt durchgeführt. Jetzt aber hat uns die Anwältin signalisiert, daß sie künftig nicht mehr bereit sei, für uns tätig zu werden, folglich ist der Verein jetzt gezwungen, das Verfahren selbst in die Hand zu nehmen, was im letzten Jahr erstmals in die Wege geleitet wurde. Dies möchte ich auch zum Anlaß nehmen, um Euch über den Werdegang des Verfahrens und die damit verbundenen Kosten ein wenig näher zu informieren.

Das vom Verein nach erfolgter Mahnung angestrengte gerichtliche Mahnverfahren, welches in der Regel nur gegen bereits ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder in die Wege geleitet wird, ist mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden.

So kostet dem Beitragsschuldner allein das Beantragen des Mahnbescheides 22,50 DM Gerichtskosten sowie zusätzliche Kosten (Auslagen für Fahrtkosten zum Gericht usw.) von nachmals ca. 12,00 DM. Die bisherigen Rückstände erhöhen sich also um knapp 35,00 DM. Der im gerichtlichen Mahnbescheid ausgewiesene Betrag muß binnen zwei Wochen bezahlt werden. Der Angemahnte hat aber auch das Recht, Widerspruch einzulegen. Ist der Betrag zu Unrecht angemahnt worden, wird das Verfahren eingestellt, anderenfalls aber kommt es sofort zum Klageverfahren, was nochmals mit recht erheblichen Mehrkosten (ca. 200,-- DM) verbunden ist.

Wird der Betrag nicht bezahlt kann der Verein den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Der Vollstreckungsbescheid kommt einem sogenannten vorläufigen Versäumnisurteil gleich. Nach Erlaß des Vollstreckungsbescheids werden durch das Amtsgericht auf Antrag des Vereins diverse Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wie zum Beispiel Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, Arbeitslohnpfändungen, Kontopfändungen usw. - alles mit dem Ziel, die Forderung des Vereins auszugleichen zuzüglich der inzwischen angefallenen zusätzlichen Gerichts- und Vollstreckungskosten.



Ralph P. Görlach

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