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16.01.: SATZUNGSÄNDERUNGEN
 

Der Vorstand empfiehlt der Mitgliederversammlung die Änderung folgender Paragraphen (Änderungen sind fett gedruckt; Streichungen kursiv):


§ 9 Abs. 3

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung,
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a) und c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit einzuräumen, sich zu rechtfertigen (rechtliches Gehör). ABSATZ LÖSCHEN
Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter einer Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mir dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats zu entscheiden. Ihre Entscheidung ist endgültig.
Im Fall der Textbuchstabens b) kann die Streichung aus der Mitgliederliste ohne erneute Anhörung erfolgen. Eine gesonderte Mitteilung an das Mitglied ist nicht erforderlich.

Begründung:

Das Verfahren zum Ausschluss wegen Beitragsrückständen soll so einfach und unkompliziert wie möglich gehandhabt werden. Außerdem sollen nicht noch unnötige weitere Kosten verursacht werden.



§ 13 Berufung der Migliederversammlung

Die Hauptversammlung ist alle 3 5 Jahre einzuberufen. Sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, im Vereinsorgan oder in anderer geeigneter Weise den Mitgliedern der Revisionskommission stellvertretend für die Mitglieder jährlich bis spätestens 3 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Bericht zu erstatten und den neuen Haushaltsplan vorzustellen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei sofort nach Antragstellung anzukündigen einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) die Revisionskommission die Einberufung als notwendig erachtet oder
c) 5 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.

Begründung:
Damit eine langfristige Kontinuität in der Vereinsarbeit gewährleistet werden kann, soll die Amtszeit von Vorstand und Revisionskommission auf 5 Jahre verlängert werden, woraus sich auch die Einberufungstermine für die Mitgliederversammlung ergeben. Hiermit soll nicht zuletzt auch die Vereinskasse entlastet werden.


§ 18 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer 2. Vorsitzenden (1. Vertreter),
c) dem Kassenwart Geschäftsführer (2. Vertreter),
d) dem Kulturverantwortlichen,
e) dem Chronisten,
f) dem Dojoleiter.

Vorstand zur rechtlichen Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand von einem der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

Begründung:
Wegen der wirtschaftlichen Tätigkeitsfelder des Vereins erscheint eine Änderung der Bezeichnung der Vorstandsämter angebracht.

§ 20 Amtsdauer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei fünf Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.


§ 21 Abs. 1 Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei drei, jedoch höchstens fünf Vereinsmitgliedern.


§ 24 Kassenprüfung Prüfberechtigung und Berichterstattung

Mindestens einmal im Geschäftsjahr hat Die Revisionskommission ist berechtigt die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Die Revisionskommission hat dem Vorstand über getroffene Feststellungen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


Begründung:
Da die Revisionskommission de facto gar nicht mehr in der Lage ist die umfangreichen Vereinsgeschäfte zu überblicken, wird diese Änderung vorgeschlagen, damit die Revisionskommission ohne gegen die Satzung verstoßen zu müssen, ihren Aufgaben nachgehen kann. Weitere Änderungen sind nur Klarstellungen.

§ 25

Amtsdauer

Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei fünf Jahren gewählt.


16.01.: Mitgliederversammlung | 16.01.: Wahlen