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KOHOENTO
 

Die hier gefaßten Beschlüsse betreffen die meisten der Mitglieder nur mittelbar: Nämlich bei der Beantragung von Lehrgangskostenzuschüssen und der anschließenden Einreichung der Erstattungsanträge.

Künftig werden pro Lehrgang grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt bezuschußt und das auch nur bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 DM. Sollte am Lehrgangsort keine oder keine preiswerte Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stehen, so kann im Ausnahmefall auch eine zweite Anfahrt bezuschußt werden. Allerdings muß der Antragsteller das Fehlen einer Übernachtungsmöglichkeit nachweisen.

Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wurden auf 50 v.H. gekürzt. Diese Regelungen erfolgten vor allem in Hinblick auf den knappen Haushalt des Vereins. Eine weitere sehr wichtige Sache, die in diesem Zusammenhang unbedingt Erwähnung finden sollte: Der Erstattungsantrag muß innerhalb von vier Wochen nach dem maßgebenden Ereignis (z.B. Lehrgang), spätestens jedoch bis zum 20.12. in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Geht er zu spät ein, kann er keine Berücksichtigung mehr finden, d.h. das dem Mitglied eigentlich zustehende Geld verfällt.

Völlig neu eingefügt wurde der Abschnitt über die Abarbeitung der Erstattungsanträge, da es hier in der Praxis sowohl bei der Einreichung als auch bei der Bearbeitung derselben erhebliche Schwierigkeiten gab (insbesondere in zeitlicher Hinsicht).

Eigentlich war es schon immer so, daß für jeden Anspruchsgrund ein gesondertes Formular zu verwenden war, nur beachteten das viele Mitglieder nicht. Jetzt kann der Vorstand einen falsch ausgefüllten Antrag zurückweisen. Der berichtigte Antrag muß dann binnen zwei Wochen nachgereicht werden. Wird diese Frist versäumt, ist der Antrag nicht mehr zulässig.

Sehr deutlich auch die Neuregelung in Hinsicht auf die Bezuschussung selbst: Jede Maßnahme darf nur einmal bezuschußt werden! (Auch wenn mehre Anspruchsgründe zusammenfallen: z.B. bei einem auch allgemein bezuschussten Übungsleiter-Pflichtlehrgang, kann der Übungsleiter nur einen Anspruchsgrund geltend machen und aus diesem sein Geld fordern.)

Neu geregelt sind auch die Fristen, bis zu denen die Anträge von Übungsleitern, Vorstand, Revisionskommission und sonstigen beauftragten Mitgliedern (vgl. § 3 Abs. 2 KoHoEntO) eingereicht werden müssen: I. Quartal bis zum 10.04., II. Quartal bis zum 10.07., III. Quartal bis zum 10.10. und IV. Quartal bis zum 20.12. des Jahres. Auch hier gilt: Geht ein Antrag verfristet ein, darf er nicht mehr berücksichtigt werden.

Außerdem muß generell beachtet werden: Eine Auszahlung der beantragten Erstattungssumme kommt nur dann in Betracht, wenn das Mitglied beim Verein keine Rückstände hat, da sich der Verein das Recht vorbehalten hat, gegen bestehende Ansprüche aufzurechnen.


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