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BEITRÄGE - RECHTE UND PFLICHTEN
 

Jedes Vereinsmitglied hat durch seinen Beitritt Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein begründet. Zu diesen Pflichten gehört unter anderem die Beitragspflicht.

Die Beiträge sind jeweils am 01. eines jeden Monats im Voraus fällig und werden vom Verein quartalsweise kassiert. Sie betragen für Kinder, Schüler und Studenten 15,00 DM; für alle übrigen Mitgliedergruppen 20,00 DM je Monat.

Die Beiträge werden im Regelfall beim Training kassiert. Natürlich können die Beiträge aber auch auf das Vereinskonto überwiesen werden. Bei bei Barzahlung sollte man unbedingt auf die korrekte Eintragung der Beiträge in der Beitragsliste achten, da nur diese für den Verein bindend ist. Die Beitragskarte dient im Zweifel als zusätzliches Beweismittel, ist für den Verein jedoch nicht verbindlich.

Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit; die übrigen Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der Revisionskommission werden durch einen um 50% ermäßigten Beitrag berücksichtigt.

Nun kann es ja einmal sein, daß man die Beiträge zwar zahlen will, aber aus einer finanziellen Notlage heraus nicht zahlen kann (z.B. Arbeitslosigkeit). Dies bedeutet nicht, daß man zwangsläufig aus dem Verein ausscheiden muß.

Dem Vorstand stehen nämlich in diesem Falle verschiedene Möglichkeiten offen. Er kann den Beitrag für ein halbes Jahr stunden oder die Beitragshöhe auf bis zu 50% herabsetzen. In begründeten Ausnahmefällen können die Beiträge auch ganz erlassen werden.

Voraussetzung ist in allen Fällen die Stellung eines schriftlichen Antrages an den Vorstand, der natürlich begründet werden muß. Der Antragsteller erhält dann zumeist innerhalb von 14 Tagen bescheid darüber, ob und wie seinem Antrag entsprochen wurde.

Ein anderes Thema sind die Beitragsbefreiungen aus anderen Gründen. Die Beitragsordnung kennt hier insbesondere zwei: Krankheit und Urlaub. Urlaub im Sinne der Beitragsordnung ist zunächst einmal das, was wir gemeinhin unter Urlaub verstehen, ferner aber auch jedes beruflich bedingte Fernbleiben und sonstige persönliche Gründe.

Für die Beitragsfreistellung sind jedoch einige grundsätzliche Dinge zu beachten. So ist Grundvoraussetzung für den Erlaß von Beiträgen, daß durch Urlaub oder Krankheit ein Trainingsausfall von einem vollem Monat entstanden ist (eine zeitanteilige Verrechnung gibt es nicht). Eine weitere Voraussetzung ist natürlich, daß der Trainingsausfall dem Vorstand angezeigt wird. Im Falle des Urlaubs muß dies vor Urlaubsantritt geschehen. Bei Krankheit wird der Beitrag auch rückwirkend erlassen (schließlich weiß man ja vorher nicht, wann man krank wird). Der Vorstand kann für die Krankheit einen geeigneten Nachweis verlangen (z.B. ärztliches Attest, Krankschreibung ...)

Was geschieht nun mit den für die betreffenden Monate bereits gezahlten Beiträge? Diese Beiträge werden nicht etwa zurückgezahlt, sondern mit in der Zukunft liegenden offenen Monaten verrechnet.

Über das Mahnverfahren erfahrt Ihr in einer der nächsten Ausgaben mehr.


Enoeda in Berlin | Kennt Ihr Euch?